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§ 3 BinSchPersV
Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
(1)
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen
- 1.
zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
- 2.
zu Versuchszwecken.
(2)
Die abweichenden Vorschriften
- 1.
müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
- 2.
dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
- 3.
dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.