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§ 34 BinSchPersV
Maschinenkundige
Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
- 1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
- 2.
die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Erforderlich sind Kenntnisse
- 1.
der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
- 2.
der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
- 3.
der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
- 4.
der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
- 5.
der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch
- 1.
eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
- 2.
einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,
- 3.
einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
- 4.
eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
- 5.
den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
- 6.
ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.