AdvoCite

§ 56 BinSchPersV

Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:

  1. 1.

    die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen

    1. a)

      bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,

    2. b)

      bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;

  2. 2.

    die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;

  3. 3.

    die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;

  4. 4.

    die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved