Gesetze › BinSchPersV › Teil 2 Befähigungen› Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung› Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene› Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher § 84 BinSchPersV Ausstellung des Schifferdienstbuches Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt. Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige