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§ 90 BinSchPersV

Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

(1)

Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2)

Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.

Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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