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§ 97 BinSchPersV

Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein

(1)

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:

  1. 1.

    S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder

  2. 2.

    S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.

(2)

Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.

Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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