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Anlage 1 BinSchPersV
(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 1)
- 1.
Kieler Förde
- 2.
Nord-Ostsee-Kanal
- 3.
Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
- 4.
Weser
- 5.
Jade
- 6.
Ems unterhalb des Emder Hafens
- 7.
Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
- 8.
Unterwarnow
- 9.
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),seewärts begrenzt zwischen
- 9.1
Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42" Nord
- 9.2
Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
- 9.3
Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
- 9.1
- 10.
Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)