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§ 5 BinSchSprFunkV

Besondere Pflichten

In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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