Gesetze › BinSchStrO › Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1.05 BinSchStrO Verhalten unter besonderen Umständen Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.06 Benutzung der Wasserstraße