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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1.01Begriffsbestimmungen
- § 1.02Schiffsführer
- § 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09Besetzung des Ruders
- § 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
- § 1.11Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- § 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
- § 1.13Schutz der Schifffahrtszeichen
- § 1.14Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
- § 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
- § 1.16Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
- § 1.18Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19Besondere Anweisungen
- § 1.20Überwachung
- § 1.21Sondertransporte
- § 1.22Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
- § 1.25Laden, Löschen und Leichtern
- § 1.26Fahrgeschwindigkeit
- § 1.27Verbände
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
- § 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03Schiffseichung
- § 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05Kennzeichen der Anker
- § 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 65)
- § 2.07Verhaltenspflichten
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I. Allgemeines
- § 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3: Bild 1)
- § 3.02Lichter und Signalleuchten
- § 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3.06
- § 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
- § 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)
- § 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
- § 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
- § 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 15, 16)
- § 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
- § 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
- § 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
- § 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)
- § 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
- § 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
- § 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
- § 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
- § 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen (Anlage 3: Bild 40, 41)
- § 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
- § 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen (Anlage 3: Bild 45, 46)
- § 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen (Anlage 3: Bild 47)
- § 3.24Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3: Bild 48)
- § 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- § 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
- § 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3: Bild 56)
- § 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)
- § 3.28aBezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
- § 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag (Anlage 3: Bild 58)
- § 3.30Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)
- § 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)
- § 3.32Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
- § 3.33Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander (Anlage 3: Bild 62)
Abschnitt IV. Pflichten
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)
Abschnitt II. Sprechfunk
Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Abschnitt I. Allgemeines
- § 6.01
- § 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- § 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
- § 6.03Allgemeine Grundsätze
- § 6.03aKreuzen
- § 6.04Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen (Anlage 3: Bild 63)
- § 6.05Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
- § 6.06
- § 6.07Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
- § 6.10Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
- § 6.11Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13Wenden
- § 6.14Verhalten vor der Abfahrt
- § 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19Schifffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
Abschnitt IV. Fähren
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- § 6.24Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
- § 6.25Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6.27Durchfahren der Wehre
- § 6.28Durchfahren der Schleusen
- § 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29Reihenfolge der Schleusungen
- § 6.29aDurchfahren der Schiffshebewerke
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
- § 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- § 6.31Stillliegende Fahrzeuge
- § 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6.34Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
Abschnitt VII. Pflichten
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
- § 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
- § 7.02Liegeverbot
- § 7.03Ankern und Verwendung von Pfählen
- § 7.04Festmachen
- § 7.05Liegestellen
- § 7.06Besondere Liegestellen
- § 7.07Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- § 7.08Wache und Aufsicht
- § 7.09Verhaltenspflichten
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
- § 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- § 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- § 8.06Kupplungen der Schubverbände
- § 8.07Sprechverbindung auf Verbänden
- § 8.08Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.09Bleib-weg-Signal
- § 8.10Bade- und Schwimmverbot
- § 8.11Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
- § 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 64)
- § 8.13Verbot des Kitesurfens
- § 8.14Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 8.15Verhaltenspflichten
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
- § 9.01Fahrpläne
- § 9.02Anlegestellen
- § 9.03Schiffsverkehr an den Anlegestellen
- § 9.04Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- § 9.05Zurückweisung von Fahrgästen
- § 9.06Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
- § 9.07Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
- § 9.08Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 10 Neckar
- § 10.01Anwendungsbereich
- § 10.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 10.03Zusammenstellung der Verbände
- § 10.04Fahrgeschwindigkeit
- § 10.05Bergfahrt
- § 10.06Begegnen
- § 10.07Überholen
- § 10.08Wenden
- § 10.09Ankern
- § 10.10Stillliegen
- § 10.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 10.12Schifffahrt bei Eis
- § 10.13Nachtschifffahrt
- § 10.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 10.15Meldepflicht
- § 10.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 10.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 10.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 10.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 10.20Segeln
- § 10.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 10.22Regelungen über den Verkehr
- § 10.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 10.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 10.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 10.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 10.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 10.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 10.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 11 Main
- § 11.01Anwendungsbereich
- § 11.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
- § 11.03Zusammenstellung der Verbände
- § 11.04Fahrgeschwindigkeit
- § 11.05Bergfahrt
- § 11.06Begegnen
- § 11.07Überholen
- § 11.08Wenden
- § 11.09Ankern
- § 11.10Stillliegen
- § 11.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 11.12Schifffahrt bei Eis
- § 11.13Nachtschifffahrt
- § 11.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 11.15Meldepflicht
- § 11.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 11.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 11.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 11.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 11.20Segeln
- § 11.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 11.22Regelungen über den Verkehr
- § 11.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 11.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 11.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 11.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 11.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 11.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 11.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 12 Main-Donau-Kanal
- § 12.01Anwendungsbereich
- § 12.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 12.03Zusammenstellung der Verbände
- § 12.04Fahrgeschwindigkeit
- § 12.05Bergfahrt
- § 12.06Begegnen
- § 12.07Überholen
- § 12.08Wenden
- § 12.09Ankern
- § 12.10Stillliegen
- § 12.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 12.12Schifffahrt bei Eis
- § 12.13Nachtschifffahrt
- § 12.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 12.15Meldepflicht
- § 12.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 12.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 12.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 12.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 12.20Segeln
- § 12.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 12.22Regelungen über den Verkehr
- § 12.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 12.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 12.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 12.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 12.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 12.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 12.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 13 Lahn
- § 13.01Anwendungsbereich
- § 13.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 13.03Zusammenstellung der Verbände
- § 13.04Fahrgeschwindigkeit
- § 13.05Bergfahrt
- § 13.06Begegnen
- § 13.07Überholen
- § 13.08Wenden
- § 13.09Ankern
- § 13.10Stillliegen
- § 13.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 13.12Schifffahrt bei Eis
- § 13.13Nachtschifffahrt
- § 13.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 13.15Meldepflicht
- § 13.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 13.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 13.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 13.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 13.20Segeln
- § 13.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 13.22Regelungen über den Verkehr
- § 13.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 13.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 13.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 13.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 13.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 13.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 13.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
- § 14.01Anwendungsbereich
- § 14.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 14.03Zusammenstellung der Verbände
- § 14.04Fahrgeschwindigkeit
- § 14.05Bergfahrt
- § 14.06Begegnen
- § 14.07Überholen
- § 14.08Wenden
- § 14.09Ankern
- § 14.10Stillliegen
- § 14.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 14.12Schifffahrt bei Eis
- § 14.13Nachtschifffahrt
- § 14.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 14.15Meldepflicht
- § 14.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 14.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 14.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 14.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 14.20Segeln
- § 14.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 14.22Regelungen über den Verkehr
- § 14.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 14.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 14.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 14.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 14.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 14.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 14.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 15 Norddeutsche Kanäle
- § 15.01Anwendungsbereich
- § 15.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 15.03Zusammenstellung der Verbände
- § 15.04Fahrgeschwindigkeit
- § 15.05Bergfahrt
- § 15.06Begegnen
- § 15.07Überholen
- § 15.08Wenden
- § 15.09Ankern
- § 15.10Stillliegen
- § 15.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 15.12Schifffahrt bei Eis
- § 15.13Nachtschifffahrt
- § 15.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 15.15Meldepflicht
- § 15.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 15.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 15.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 15.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 15.20Segeln
- § 15.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 15.22Regelungen über den Verkehr
- § 15.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 15.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 15.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 15.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 15.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 15.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 15.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 15.30Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
Kapitel 16 Wesergebiet
- § 16.01Anwendungsbereich
- § 16.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 16.03Zusammenstellung der Verbände
- § 16.04Fahrgeschwindigkeit
- § 16.05Bergfahrt
- § 16.06Begegnen
- § 16.07Überholen
- § 16.08Wenden
- § 16.09Ankern
- § 16.10Stillliegen
- § 16.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 16.12Schifffahrt bei Eis
- § 16.13Nachtschifffahrt
- § 16.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 16.15Meldepflicht
- § 16.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 16.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 16.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 16.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 16.20Segeln
- § 16.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 16.22Regelungen über den Verkehr
- § 16.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 16.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 16.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 16.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 16.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 16.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 16.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 17 Elbe
- § 17.01Anwendungsbereich
- § 17.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 17.03Zusammenstellung der Verbände
- § 17.04Fahrgeschwindigkeit
- § 17.05Bergfahrt
- § 17.06Begegnen
- § 17.07Überholen
- § 17.08Wenden
- § 17.09Ankern
- § 17.10Stillliegen
- § 17.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 17.12Schifffahrt bei Eis
- § 17.13Nachtschifffahrt
- § 17.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 17.15Meldepflicht
- § 17.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 17.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 17.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 17.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 17.20Segeln
- § 17.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 17.22Regelungen über den Verkehr
- § 17.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 17.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 17.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 17.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 17.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 17.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 17.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 18 Ilmenau
- § 18.01Anwendungsbereich
- § 18.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 18.03Zusammenstellung der Verbände
- § 18.04Fahrgeschwindigkeit
- § 18.05Bergfahrt
- § 18.06Begegnen
- § 18.07Überholen
- § 18.08Wenden
- § 18.09Ankern
- § 18.10Stillliegen
- § 18.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 18.12Schifffahrt bei Eis
- § 18.13Nachtschifffahrt
- § 18.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 18.15Meldepflicht
- § 18.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 18.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 18.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 18.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 18.20Segeln
- § 18.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 18.22Regelungen über den Verkehr
- § 18.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 18.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 18.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 18.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 18.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 18.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 18.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
- § 19.01Anwendungsbereich
- § 19.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 19.03Zusammenstellung der Verbände
- § 19.04Fahrgeschwindigkeit
- § 19.05Bergfahrt
- § 19.06Begegnen
- § 19.07Überholen
- § 19.08Wenden
- § 19.09Ankern
- § 19.10Stillliegen
- § 19.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 19.12Schifffahrt bei Eis
- § 19.13Nachtschifffahrt
- § 19.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 19.15Meldepflicht
- § 19.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 19.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 19.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 19.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 19.20Segeln
- § 19.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 19.22Regelungen über den Verkehr
- § 19.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 19.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 19.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 19.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 19.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 19.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 19.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 20 Saar
- § 20.01Anwendungsbereich
- § 20.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 20.03Zusammenstellung der Verbände
- § 20.04Fahrgeschwindigkeit
- § 20.05Bergfahrt
- § 20.06Begegnen
- § 20.07Überholen
- § 20.08Wenden
- § 20.09Ankern
- § 20.10Stillliegen
- § 20.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 20.12Schifffahrt bei Eis
- § 20.13Nachtschifffahrt
- § 20.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 20.15Meldepflicht
- § 20.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 20.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 20.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 20.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 20.20Segeln
- § 20.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 20.22Regelungen über den Verkehr
- § 20.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 20.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 20.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 20.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 20.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 20.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 20.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
- § 21.01Anwendungsbereich
- § 21.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- § 21.03Zusammenstellung der Verbände
- § 21.04Fahrgeschwindigkeit
- § 21.05Bergfahrt
- § 21.06Begegnen
- § 21.07Überholen
- § 21.08Wenden
- § 21.09Ankern
- § 21.10Stillliegen
- § 21.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 21.12Schifffahrt bei Eis
- § 21.13Nachtschifffahrt
- § 21.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 21.15Meldepflicht
- § 21.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 21.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 21.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 21.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 21.20Segeln
- § 21.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 21.22Regelungen über den Verkehr
- § 21.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 21.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 21.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 21.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 21.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 21.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 21.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
- § 22.01Anwendungsbereich
- § 22.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 22.03Zusammenstellung der Verbände
- § 22.04Fahrgeschwindigkeit
- § 22.05Bergfahrt
- § 22.06Begegnen
- § 22.07Überholen
- § 22.08Wenden
- § 22.09Ankern
- § 22.10Stillliegen
- § 22.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 22.12Schifffahrt bei Eis
- § 22.13Nachtschifffahrt
- § 22.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 22.15Meldepflicht
- § 22.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 22.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 22.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 22.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 22.20Segeln
- § 22.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 22.22Regelungen über den Verkehr
- § 22.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 22.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 22.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 22.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 22.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 22.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 22.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
- § 23.01Anwendungsbereich
- § 23.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 23.03Zusammenstellung der Verbände
- § 23.04Fahrgeschwindigkeit
- § 23.05Bergfahrt
- § 23.06Begegnen
- § 23.07Überholen
- § 23.08Wenden
- § 23.09Ankern
- § 23.10Stillliegen
- § 23.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 23.12Schifffahrt bei Eis
- § 23.13Nachtschifffahrt
- § 23.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 23.15Meldepflicht
- § 23.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 23.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 23.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 23.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 23.20Segeln
- § 23.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 23.22Regelungen über den Verkehr
- § 23.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 23.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 23.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 23.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 23.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 23.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 23.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
- § 24.01Anwendungsbereich
- § 24.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
- § 24.03Zusammenstellung der Verbände
- § 24.04Fahrgeschwindigkeit
- § 24.05Bergfahrt
- § 24.06Begegnen
- § 24.07Überholen
- § 24.08Wenden
- § 24.09Ankern
- § 24.10Stillliegen
- § 24.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 24.12Schifffahrt bei Eis
- § 24.13Nachtschifffahrt
- § 24.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 24.15Meldepflicht
- § 24.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 24.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 24.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 24.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 24.20Segeln
- § 24.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 24.22Regelungen über den Verkehr
- § 24.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 24.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 24.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 24.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 24.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 24.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 24.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
- § 25.01Anwendungsbereich
- § 25.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 25.03Zusammenstellung der Verbände
- § 25.04Fahrgeschwindigkeit
- § 25.05Bergfahrt
- § 25.06Begegnen
- § 25.07Überholen
- § 25.08Wenden
- § 25.09Ankern
- § 25.10Stillliegen
- § 25.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 25.12Schifffahrt bei Eis
- § 25.13Nachtschifffahrt
- § 25.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 25.15Meldepflicht
- § 25.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 25.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 25.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 25.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 25.20Segeln
- § 25.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 25.22Regelungen über den Verkehr
- § 25.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 25.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 25.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 25.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 25.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 25.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 25.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
- § 26.01Anwendungsbereich
- § 26.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- § 26.03Zusammenstellung der Verbände
- § 26.04Fahrgeschwindigkeit
- § 26.05Bergfahrt
- § 26.06Begegnen
- § 26.07Überholen
- § 26.08Wenden
- § 26.09Ankern
- § 26.10Stillliegen
- § 26.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 26.12Schifffahrt bei Eis
- § 26.13Nachtschifffahrt
- § 26.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 26.15Meldepflicht
- § 26.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 26.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 26.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 26.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 26.20Segeln
- § 26.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 26.22Regelungen über den Verkehr
- § 26.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 26.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 26.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 26.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 26.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 26.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 26.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 27 Peene
- § 27.01Anwendungsbereich
- § 27.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 27.03Zusammenstellung der Verbände
- § 27.04Fahrgeschwindigkeit
- § 27.05Bergfahrt
- § 27.06Begegnen
- § 27.07Überholen
- § 27.08Wenden
- § 27.09Ankern
- § 27.10Stillliegen
- § 27.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 27.12Schifffahrt bei Eis
- § 27.13Nachtschifffahrt
- § 27.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 27.15Meldepflicht
- § 27.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 27.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 27.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 27.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 27.20Segeln
- § 27.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 27.22Regelungen über den Verkehr
- § 27.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 27.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 27.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 27.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 27.27Verkehrsbeschränkungen
- § 27.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 27.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 28 Donau
- § 28.01Anwendungsbereich
- § 28.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 28.03Zusammenstellung der Verbände
- § 28.04Fahrgeschwindigkeit
- § 28.05Bergfahrt
- § 28.06Begegnen
- § 28.07Überholen
- § 28.08Wenden
- § 28.09Ankern
- § 28.10Stillliegen
- § 28.11Schifffahrt bei Hochwasser
- § 28.12Schifffahrt bei Eis
- § 28.13Nachtschifffahrt
- § 28.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 28.15Meldepflicht
- § 28.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 28.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 28.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 28.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 28.20Segeln
- § 28.21Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 28.22Regelungen über den Verkehr
- § 28.23Regelungen zum Sprechfunk
- § 28.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 28.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 28.26Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 28.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 28.28Benutzung der Wasserstraßen
- § 28.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- § 28.30Übergangsbestimmungen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Kapitel 29 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
- § 29.01Behandlung von Schiffsabfällen
- § 29.02Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 29.03Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 29.04Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- § 29.05Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
- Anlage 1Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (nur Hinweis)
- Anlage 2
- Anlage 3Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6Schallzeichen
- Anlage 7Schifffahrtszeichen
- Anlage 8Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
- Anlage 10Liste der berauschenden Mittel und Substanzen