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§ 1.09 BinSchStrO

Besetzung des Ruders

  1. 1.

    Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.

  2. 2.

    Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.

  3. 3.

    Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.

  4. 4.

    Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.

  5. 5.

    Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:

    BundeswasserstraßekmBeschränkungen
    Aller0,25 – 49,65 (Schleuse Hademstorf) 49,65 - 117,00nur bis zu einem Wasserstand von 200 cm am Pegel Celle nur bis zu einem Wasserstand von 210 cm am Pegel Rethem
    Altenplathower Altkanal0,00 – 2,10
    Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1,00 – 21,80
    Dahme-Wasserstraße10,30 – 14,75 (Krimnicksee, Krüpelsee)
    Ems44,78 bis 124,00nur bis zu einem Wasserstand von 320 cm am Pegel Rheine
    Ems-Seitenkanalvolle Länge
    Fuldabis 108,78
    Hohennauener Wasserstraße1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40
    Lahn-11,08 – 135,96
    MainAltarm Steinheimer Bogen 57,90 – 58,30
    Obere Havel-WasserstraßeGroßer Labussee von 86,35 – 92,08, Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
    Peene0,95 – 104,60
    Regnitz7,43 – 6,41
    Roßdorfer Altkanal0,90 – 6,86
    Ruhr11,70 – 12,21nur bis zu einem Wasserstand von 267 cm am Pegel Hattingen
    Saale36,65 – 93,60 95,80 – 120,00
    Sagter EmsLeda – Einmündung bis Elisabethfehnkanal
    Stadttrave0,09 – 2,65
    Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)
    Stör-Wasserstraße20,00 – 44,70
    Storkower Gewässer0,00 – 2,70 (Langer See) 3,90 – 7,00 (Wolziger See)nur in Begleitung einer geeigneten Person im Alter von mindestens 18 Jahren
    Teupitzer Gewässer0,00 – 6,63 (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See)nur in Begleitung einer geeigneten Person im Alter von mindestens 18 Jahren
    Wasserstraße Kleiner Wend- see – Wusterwitzer See1,50 (Großer Wusterwitzer See, Straßenbrücke Plaue – Wusterwitz) – km 3,93
    Werra0,78 – 89,00
    Weser0,00 – 204,30
    Zernsdorfer Lanke0,00 – 3,00
    Ziegelsee26,50 – 30,37

    genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn

    1. a)

      der Rudergänger

      1. aa)

        den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und

      2. bb)

        die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und

    2. b)

      das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.

  6. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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