Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 10 Neckar § 10.18 BinSchStrO Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen