Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 10 Neckar § 10.27 BinSchStrO Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen