Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 11 Main § 11.01 BinSchStrO Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rh-km 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Ma-km 387,69). Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite