Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 11 Main § 11.16 BinSchStrO Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11.15 Meldepflicht § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten