§ 12.07 BinSchStrO
Überholen
Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten
- 1.
auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
- 2.
auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle