Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 12 Main-Donau-Kanal § 12.20 BinSchStrO Segeln Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge