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§ 12.25 BinSchStrO

Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

  1. 1.

    Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

  2. 2.

    Das Befahren

    1. a)

      der Regnitz

      1. aa)

        von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,

      2. bb)

        vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),

      3. cc)

        von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

    1. b)

      der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

    ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

  1. 3.

    Das Befahren der Regnitz

    1. a)

      vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l

    2. b)

      von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,

    3. c)

      vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana

    ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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