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§ 13.03 BinSchStrO

Zusammenstellung der Verbände

  1. 1.

    In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

  2. 2.

    Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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