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§ 13.11 BinSchStrO

Schifffahrt bei Hochwasser

  1. 1.

    Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

  2. 2.

    Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

    StreckeRichtpegelHochwassermarke
    Lahnmündung – Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cm
    Schleuse Lahnstein – SteedenKalkofen360 cm
    oberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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