§ 13.13 BinSchStrO
Nachtschifffahrt
- 1.
Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
- 2.
Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
- 3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle