Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 13 Lahn § 13.16 BinSchStrO Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13.15 Meldepflicht § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten