Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 13 Lahn § 13.23 BinSchStrO Regelungen zum Sprechfunk § 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13.22 Regelungen über den Verkehr § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge