Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve § 14.18 BinSchStrO Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen