AdvoCite

§ 16.07 BinSchStrO

Überholen

  1. 1.

    Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

  2. 2.

    Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:

    1. aa)

      1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;

    2. bb)

      1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;

    3. cc)

      1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.

  3. 3.

    Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved