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§ 16.11 BinSchStrO

Schifffahrt bei Hochwasser

  1. 1.

    Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

    1. a)

      muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

    2. b)

      darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

    3. c)

      darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,

    4. d)

      darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.

  2. 2.

    Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

  3. 3.

    Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

  4. 4.

    Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

    1. a)Oberweser
      StreckeRichtpegelHochwassermarke
      III
      Hann. Münden – BodenfeldeHann. Münden410 cm
      Bodenfelde – Bad KarlshafenWahmbeck435 cm
      Bad Karlshafen – NethemündungKarlshafen410 cm
      Nethemündung – ForstHöxter450 cm
      Forst – EmmermündungBodenwerder450 cm
      Emmermündung – RintelnHameln-Wehrbergen465 cm
      Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47Rinteln485 cm
      b)Mittelweser
      StreckeRichtpegelHochwassermarke
      III
      Minden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cm
      Schleuse Petershagen – Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cm
      Schleuse Schlüsselburg – Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cm
      Schleuse Landesbergen – Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cm
      Schleuse Drakenburg – Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cm
      Schleuse Dörverden – Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cm
      Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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