Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 16 Wesergebiet § 16.17 BinSchStrO Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken