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§ 16.29 BinSchStrO

Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

  1. 1.

    Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

    1. a)

      sicherzustellen, dass

      1. aa)

        das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und

      2. bb)

        auf dem Fahrzeug oder Verband

        1. aaa)

          bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und

        2. bbb)

          bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,

        geführt wird und

    2. b)

      die Vorschriften über

      1. aa)

        das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,

      2. bb)

        das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,

      3. cc)

        die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,

      4. dd)

        das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und

      5. ee)

        die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1

      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

  2. 2.

    Der Schiffsführer hat

    1. a)

      sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

      1. aa)

        die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und

      2. bb)

        die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7

      nicht überschreitet,

    2. b)

      die Vorschriften über

      1. aa)

        die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und

      2. bb)

        die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 und 4

      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

    3. c)

      das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

  3. 3.

    Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband

    1. a)

      die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und

    2. b)

      die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7

    nicht überschreitet.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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