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§ 17.17 BinSchStrO

Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. 1.

    an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter;

  2. 2.

    über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,

    1. a)

      bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,

    2. b)

      bei Verkehr in nur eine Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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