Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 17 Elbe § 17.28 BinSchStrO Benutzung der Wasserstraßen (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters