Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 18 Ilmenau § 18.04 BinSchStrO Fahrgeschwindigkeit Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18.03 Zusammenstellung der Verbände § 18.05 Bergfahrt