Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 18 Ilmenau § 18.18 BinSchStrO Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen