Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave § 19.07 BinSchStrO Überholen 1.Das Überholen bei Nacht ist verboten.2.Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19.06 Begegnen § 19.08 Wenden