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§ 19.07 BinSchStrO

Überholen

  1. 1.

    Das Überholen bei Nacht ist verboten.

  2. 2.

    Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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