Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 20 Saar § 20.03 BinSchStrO Zusammenstellung der Verbände In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe § 20.04 Fahrgeschwindigkeit