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§ 20.29 BinSchStrO

Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

  1. 1.

    Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

    1. a)

      sicherzustellen, dass

      1. aa)

        das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und

      2. bb)

        bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und

    2. b)

      die Vorschriften über

      1. aa)

        das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,

      2. bb)

        das Wenden nach § 20.08 Satz 1,

      3. cc)

        die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und

      4. dd)

        die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

    3. einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

  2. 2.

    Der Schiffsführer hat

    1. a)

      sicherzustellen, dass

      1. aa)

        das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

      2. bb)

        auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

      3. cc)

        das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,

      4. dd)

        der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und

      5. ee)

        die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und

    2. b)

      die Vorschriften über

      1. aa)

        die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,

      2. bb)

        das Ankern nach § 20.09,

      3. cc)

        das Stillliegen nach § 20.10,

      4. dd)

        den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und

      5. ee)

        die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 bis 4 und Nummer 4 bis 6

    3. einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

  3. 3.

    Der Eigentümer und der Ausrüster

    1. a)

      dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

      1. aa)

        das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

      2. bb)

        auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

      3. cc)

        das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und

    2. b)

      müssen jeweils dafür sorgen, dass

      1. aa)

        der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und

      2. bb)

        die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5

    3. an Bord mitgeführt werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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