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§ 20.29 BinSchStrO
Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
sicherzustellen, dass
- aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und
- bb)
bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
- aa)
- b)
die Vorschriften über
- aa)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,
- bb)
das Wenden nach § 20.08 Satz 1,
- cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und
- dd)
die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- aa)
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- a)
- 2.
Der Schiffsführer hat
- a)
sicherzustellen, dass
- aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
- bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- cc)
das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
- dd)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
- ee)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
- aa)
- b)
die Vorschriften über
- aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,
- bb)
das Ankern nach § 20.09,
- cc)
das Stillliegen nach § 20.10,
- dd)
den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und
- ee)
die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 bis 4 und Nummer 4 bis 6
- aa)
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- a)
- 3.
Der Eigentümer und der Ausrüster
- a)
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
- bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
- cc)
das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
- aa)
- b)
müssen jeweils dafür sorgen, dass
- aa)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und
- bb)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5
- aa)
an Bord mitgeführt werden.
- a)