AdvoCite

§ 21.07 BinSchStrO

Überholen

  1. 1.

    Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten.

  2. 2.

    Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße

    1. a)

      einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

    2. b)

      einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

    3. c)

      einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:

      1. aa)

        km 62,00 bis km 68,00;

      2. bb)

        km 92,40 bis km 94,70;

      3. cd)

        km 100,20 bis km 101,80;

      4. dd)

        km 104,35 bis km 105,10;

      5. ee)

        km 106,70 bis km 108,10;

  3. 3.

    Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83).

  4. 4.

    Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved