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§ 21.09 BinSchStrO

Ankern

Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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