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§ 21.17 BinSchStrO

Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. 1.

    an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;

  2. 2.

    über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,

    1. aa)

      bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,

    2. bb)

      bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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