AdvoCite
§ 22.07 BinSchStrO
Überholen
- 1.
Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.
- 2.
Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
- 3.
Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen
- a)
auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,
- b)
auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m
- a)
gestattet.