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§ 22.10 BinSchStrO

Stillliegen

  1. 1.

    Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

  2. 2.

    Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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