Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal § 22.16 BinSchStrO Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22.15 Meldepflicht § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten