§ 22.18 BinSchStrO
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle