Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal § 22.20 BinSchStrO Segeln Das Segeln auf einem Kanal und auf der Strecke Untere Havel-Wasserstraßevon der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00) ist verboten. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge