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§ 23.07 BinSchStrO

Überholen

  1. 1.

    Das Überholen ist verboten.

  2. 2.

    Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen

    1. a)

      einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

    2. b)

      einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

    3. c)

      einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.

  3. 3.

    Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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