Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße § 23.21 BinSchStrO Bezeichnung der Fahrzeuge Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23.20 Segeln § 23.22 Regelungen über den Verkehr