AdvoCite
§ 23.23 BinSchStrO
Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- a)
dem Oranienburger Kanal,
- b)
dem Finowkanal und
- c)
den Werbelliner Gewässern
- a)
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.