AdvoCite
§ 24.23 BinSchStrO
Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- a)
der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
- b)
den Wentower Gewässern,
- c)
den Templiner Gewässern,
- d)
den Lychener Gewässern,
- e)
der Quassower Havel,
- f)
der Müritz-Havel-Wasserstraße,
- g)
den Rheinsberger Gewässern,
- h)
den Zechliner Gewässern,
- i)
der Müritz-Elde-Wasserstraße und
- j)
der Stör-Wasserstraße
- a)
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.