AdvoCite

§ 24.23 BinSchStrO

Regelungen zum Sprechfunk

  1. 1.

    Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

    1. a)

      der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),

    2. b)

      den Wentower Gewässern,

    3. c)

      den Templiner Gewässern,

    4. d)

      den Lychener Gewässern,

    5. e)

      der Quassower Havel,

    6. f)

      der Müritz-Havel-Wasserstraße,

    7. g)

      den Rheinsberger Gewässern,

    8. h)

      den Zechliner Gewässern,

    9. i)

      der Müritz-Elde-Wasserstraße und

    10. j)

      der Stör-Wasserstraße

  2. auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

  3. 2.

    Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved