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§ 24.29 BinSchStrO

Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

  1. 1.

    Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

    1. a)

      sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

      1. aa)

        die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und

      2. bb)

        die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und

    2. b)

      die Vorschriften über

      1. aa)

        das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06,

      2. bb)

        das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und

      3. cc)

        den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2

    3. einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

  2. 2.

    Der Schiffsführer hat

    1. a)

      sicherzustellen, dass

      1. aa)

        das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

        1. aaa)

          die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und

        2. bbb)

          die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3

        nicht überschreitet und

      2. bb)

        auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,

    2. b)

      die Vorschriften über

      1. aa)

        die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und

      2. bb)

        das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2

    3. einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

    4. c)

      das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und

    5. d)

      das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

  3. 3.

    Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband

    1. a)

      die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und

    2. b)

      die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3

    nicht überschreitet.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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