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§ 25.18 BinSchStrO
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- 1.
Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als
- a)
270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff,
- b)
300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband
- a)
mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.
- 2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.