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§ 26.03 BinSchStrO
Zusammenstellung der Verbände
- 1.
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
- a)
eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und
- b)
die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
- a)
Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.
- 2.
Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
- 3.
Auf der Oder
- a)
darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,
- b)
darf bei schleppenden Fahrzeugen
- aa)
die Breite beladener Anhänge 11,45 m und
- bb)
die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,
- aa)
nicht überschreiten.
- a)
- 4.
Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
- 5.
Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.